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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.11.2025 - 2 BvQ 71/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 71/25 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. anzuordnen, "dass die am 23. Februar 2025 vermeintlich den Status des Abgeordneten erreicht habenden Kandidaten im Deutschen Bundestag weder Kraft der ranghöchsten Rechtsnorm des Staates Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes legitimiert waren, den Deutschen Bundestag zu konstituieren, noch berechtigt waren einen Bundeskanzler zu wählen" oder "Rechtsgrundlagen zu beschließen",
2. "festzustellen, dass der amtierende Bundeskanzler, der sich als Kandidat für das Bundeskanzleramt beworben habende Joachim-Friedrich Martin Josef Merz, nicht vom amtswaltenden Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier vorgeschlagen und Kraft Bonner Grundgesetz zum Kanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt sowie daran anschließend zum Bundeskanzler vom amtswaltenden Bundespräsidenten ernannt werden durfte" und "dass mangels grundgesetzgeborener Legitimierung Herr Joachim-Friedrich Martin Josef Merz Minister dem amtswaltenden Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier nicht zur Ernennung vorschlagen durfte und Frank-Walter Steinmeier die Ernennung zu verweigern verpflichtet gewesen ist"
Antragsteller: (…),hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel,
Emmenegger am 26. November 2025 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen, weil ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 149, 374 <376 Rn. 5>; 149, 378 <380 Rn. 5>; stRspr).
Eine in der Hauptsache auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen (vgl. BVerfGE 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>). Eine auf den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 149, 378 <382 Rn. 9>).
Für eine "summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl" besteht kein Raum.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger