BGH, Urteil vom 03.12.2025 - VIa ZR 1449/22
BGH 3. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten BMW X3 mit Dieselmotor (Euro 5). Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung und Verzugszinsen wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision ist teilweise zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen fehlender Sittenwidrigkeit. Die Revision rügt zu Recht die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Normen Schutzgesetze sind. Das Berufungsgericht hat den Differenzschaden nicht geprüft und keine Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV als Schutzgesetz. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens geben und deliktische Haftung prüfen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.12.2025 - VIa ZR 1449/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1449/22
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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