BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
BGH 26. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit Dieselmotor der Baureihe EA 288, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Er verlangt Schadensersatz vom Hersteller wegen Täuschung und Verstoßes gegen europäisches Abgasrecht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt dem Kläger Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31, 826 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung steht dem nicht entgegen. Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens besteht, da der Käufer durch die unzulässige Abschalteinrichtung einen Vermögensschaden erleidet. Die Haftung setzt Verschulden voraus; ein fahrlässiger Verstoß genügt. Die Schadenshöhe ist nach § 287 ZPO zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises zu schätzen.

Praxishinweis
Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen können Schadensersatz wegen Differenzschadens gegen Hersteller geltend machen, auch bei bestehender EG-Typgenehmigung. Hersteller haften bei fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Schadensbemessung orientiert sich an unionsrechtlichen Vorgaben und dem Vertrauensschutz des Käufers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 335/21
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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