BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17
BGH 23. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes, als einziges Kraftfahrzeug genutztes Motorrad, das saisonal und witterungsabhängig eingesetzt wird. Die Haftpflichtversicherung zahlte nur Teilbeträge. Die Vorinstanzen lehnten den vollen Anspruch ab, da der Kläger das Motorrad nicht durchgängig nutzte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines allein genutzten Motorrads einen Vermögensschaden i.S.d. § 823 BGB darstellen kann. Die Nutzungseinschränkung durch Witterung ist bei der konkreten Schadensbemessung zu berücksichtigen. Die Feststellung des Nutzungswillens und der Nutzungsfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ist erforderlich.

Praxishinweis
Nutzungsausfallentschädigung kann auch für Motorräder als einziges Kraftfahrzeug beansprucht werden, sofern sie nicht ausschließlich Freizeitzwecken dienen. Witterungsbedingte Nutzungseinschränkungen sind im Rahmen der Schadensbemessung zu prüfen, nicht aber grundsätzlich ausschließend. Feststellungen zum Nutzungswillen sind entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 57/17
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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