BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
BGH 5. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen unfallbedingten Fahrzeugschaden und wählt statt Reparatur die Ersatzbeschaffung. Er verlangt Ersatz der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer, Nutzungsausfallentschädigung für 26 Tage sowie Standkosten. Die Beklagte reguliert nur netto auf Reparaturbasis und 16 Tage Nutzungsausfall.

Entscheidungsgründe
Gem. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 2 BGB steht dem Kläger trotz Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Ersatz der bei Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer zu, begrenzt auf den Betrag der wirtschaftlich günstigeren Reparatur. Nutzungsausfall und Standkosten sind bei tatsächlichem Ausfall und erforderlicher Unterstellung ebenfalls erstattungsfähig.

Praxishinweis
Geschädigte können bei Wahl der Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer nur bis zur Höhe der Reparaturumsatzsteuer geltend machen. Nutzungsausfallentschädigung und Standkosten sind auch bei fiktiver Abrechnung und tatsächlichem Ausfall zu ersetzen, sofern der Geschädigte den Schaden nicht schuldhaft verzögert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 363/11
Entscheidungsdatum : 4. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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