BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
VG Gelsenkirchen 18. März 2014
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VG Gelsenkirchen 18. März 2014
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BVerfG 19. Dezember 2017
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BVerfG 26. März 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrten Zulassung zum Medizinstudium trotz Nichterfüllung der Abiturbesten- und Wartezeitquoten. Streitgegenstand sind §§ 31, 32 HRG sowie landesrechtliche Umsetzungen des Staatsvertrags 2008 zur Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin mit zentraler Vergabe in Abiturbesten-, Wartezeit- und Hochschulauswahlquoten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelungen zur Studienplatzvergabe im Medizinstudium teilweise für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insbesondere sind unzulässig: die Vorrangigkeit und Begrenzung der Ortswünsche in der Abiturbesten- und Wartezeitquote, das unbeschränkte Kriterium der Ortspräferenz im Hochschulauswahlverfahren, das Fehlen eines Ausgleichsmechanismus für länderübergreifende Abiturnotenvergleichbarkeit, die fehlende Verpflichtung zur Berücksichtigung mindestens eines weiteren, nicht schulnotenbasierten Kriteriums sowie die unbegrenzte Wartezeitdauer. Zudem verletzt das bayerische und hamburgische Landesrecht den Gesetzesvorbehalt durch ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen.

Praxishinweis
Die beanstandeten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung, spätestens bis 31.12.2019, befristet anwendbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass Zulassungsverfahren im Medizinstudium künftig verfassungskonform ausgestaltet werden müssen, insbesondere durch Abschaffung der Ortswunschvorrangigkeit, Einführung von Ausgleichsmechanismen bei Abiturnoten und verbindliche Einbeziehung weiterer Eignungskriterien.

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Fachbeiträge52

  • 1BVerwG 7 C 6.16, Urteil vom 26. April 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 7 C 5.16, Urteil vom 26. April 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 3BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 3/14
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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