BAG, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 124/11
LAG Düsseldorf 2. Dezember 2010
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BAG 24. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger leitender Angestellter, wird betriebsbedingt ordentlich gekündigt. Die Beklagte begründet die Kündigung mit einer Umstrukturierung und der Umverteilung seiner Aufgaben auf andere Mitarbeiter. Der Kläger bestreitet dringende betriebliche Erfordernisse und verlangt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Umverteilung der Aufgaben ohne überobligatorische Arbeitsleistungen möglich ist. Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren ist wegen Fristversäumnis nach § 524 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG unzulässig.

Praxishinweis
Bei betriebsbedingten Kündigungen mit Umstrukturierung ist eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung der Arbeitszeitkapazitäten der verbleibenden Mitarbeiter erforderlich. Klageerweiterungen im Berufungsverfahren bedürfen fristgerechter Anschlussberufung, sonst sind sie unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 124/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 124/11
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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