BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10
KG 22. Juni 2010
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BGH 28. April 2011

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Sachverhalt
Eine GbR erwirbt Wohnungseigentum; die Eintragung des Eigentumswechsels, einer Buchgrundschuld und die Löschung einer Auflassungsvormerkung werden vom Grundbuchamt abgelehnt. Streitgegenstand sind die Anforderungen an die Identifizierung der GbR und die Vertretungsmacht der handelnden Gesellschafter.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 47 Abs. 2, 19, 29, 16 Abs. 2 GBO. Das Gericht stellt klar, dass die Eintragung der GbR im Grundbuch durch Benennung der GbR und ihrer Gesellschafter in der Auflassungserklärung ausreichend ist. Ein weitergehender Nachweis der Existenz, Identität oder Vertretungsverhältnisse der GbR ist nicht erforderlich, solange keine konkreten Zweifel bestehen.

Praxishinweis
Für die Grundbucheintragung einer GbR genügt die notarielle Erklärung der alleinigen Gesellschafter als Nachweis der GbR-Identität und Vertretung. Weitere Nachweise sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verlangen. Dies erleichtert die Abwicklung von Grundstücksgeschäften mit GbRs erheblich.

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Fachbeiträge1

  • 1Zum Verkauf von Wohnungseigentum durch eine BGBEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. Januar 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 194/10
Entscheidungsdatum : 28. April 2011
Amtliche Quelle :

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