BFH, Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20
FG Nürnberg 29. Juli 2020
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BFH 17. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, wenden sich gegen die Festsetzung und Vorauszahlungen des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021 nach dem SolZG 1995 i.d.F. des 2. FamEntlastG. Sie rügen Verfassungswidrigkeit insbesondere wegen Wegfalls des Ermächtigungsgrundes in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das FG-Urteil aus Verfahrensgründen auf, weist die Klage in der Sache jedoch ab. Der Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (§§ 1, 3, 4 SolZG 1995). Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung bestehen 2020/2021 fort, da ein fortbestehender Finanzbedarf des Bundes im Zusammenhang mit der deutschen Einheit gegeben ist. Differenzierungen im SolZG verstoßen nicht gegen Art. 3, 6 oder 14 GG.

Praxishinweis
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Angriffe auf die Ermächtigungsgrundlage und Gleichbehandlungsgebote sind erfolglos. Eine Vorlage an das BVerfG erfolgt nicht. Die Revision wird zurückgewiesen, Kosten trägt der Kläger.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 15/20
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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