BFH, Entscheidung vom 13.10.2009 - VIII B 62/09
FG Münster 26. Februar 2009
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BFH 13. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger begehrt für 2007 die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. Das Finanzamt lehnt dies ab und verweigert auch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F., da der Gewinn über 100.000 EUR liegt und die Übergangsregelung für Wirtschaftsjahre gilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung. § 52 Abs. 23 EStG n.F. ist auch für Freiberufler anzuwenden, da deren Gewinnermittlungszeitraum als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 7g EStG n.F. gilt. Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. ist für 2007 ausgeschlossen, ebenso der Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Größenmerkmale (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, c EStG n.F.).

Praxishinweis
Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit können für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. ist nur bei Einhaltung der Größenmerkmale am Ende des Wirtschaftsjahres anwendbar, das bei Freiberuflern dem Kalenderjahr entspricht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 13.10.2009 - VIII B 62/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII B 62/09
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2009

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