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20. Juli 2004
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
- 1.
- die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
- 2.
- die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 9 C 11.15, Urteil vom 12. Mai 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 C 20.15, Urteil vom 07. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 C 2.08, Urteil vom 10. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 C 25.15, Urteil vom 22. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 C 28.14, Urteil vom 09. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 C 27.14, Urteil vom 09. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 B 1.06, Beschluss vom 26. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 C 5.06, Urteil vom 11. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de