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1. Januar 2012
1. Januar 2012
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
- 2.
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- 3.
- bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- 2.
- die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
- 3.
- der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 26 (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Fachbeiträge • 398
- 1. Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter VeranlagungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. September 2012
- 2. BFH, Urteil v. 20.11.2012Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. November 2012
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- 8. Freibeträge im EStGEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 8. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 51
- 1. 17/14567 - Antwort: Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013Bundestag Drucksachen · 15. August 2013
- 2. 17/14463 - Kleine Anfrage: Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013Bundestag Drucksachen · 29. Juli 2013
- 3. 17/13870 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2013
- 4. 17/14486 - Antwort: Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Sachverständigenkommission für den ersten GleichstellungsberichtBundestag Drucksachen · 5. August 2013
- 5. 18/2001 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018Bundestag Drucksachen · 8. August 2014
- 6. 17/12858 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im EinkommensteuerrechtBundestag Drucksachen · 20. März 2013
- 7. 17/13872 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im EinkommensteuerrechtBundestag Drucksachen · 11. Juni 2013
- 8. 17/14301 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017Bundestag Drucksachen · 9. August 2013