BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
FG Düsseldorf 12. Januar 2011
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BFH 5. Oktober 2011
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BFH 27. September 2012
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BVerfG 17. Dezember 2014
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BFH 20. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Herabsetzung der Erbschaftsteuer nach § 19 Abs. 1 ErbStG (2009) in Verbindung mit §§ 13a, 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Streitgegenstand sind die steuerlichen Begünstigungen für den unentgeltlichen Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG (2009) wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes für teilweise verfassungswidrig. Die umfassende Verschonung großer Unternehmensvermögen ohne Bedürfnisprüfung, die Freistellung kleiner Betriebe von der Lohnsummenregelung sowie die großzügige Verwaltungsvermögensregelung sind unverhältnismäßig. Die Steuervergünstigungen überschreiten das verfassungsrechtlich zulässige Maß und gefährden die gleichmäßige Steuerbelastung.

Praxishinweis
Die Entscheidung verpflichtet den Gesetzgeber zur Neuregelung bis spätestens 30. Juni 2016. Bis dahin gelten die beanstandeten Vorschriften fort. Für die Praxis bedeutet dies, dass die derzeitigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen weiterhin anwendbar sind, jedoch mit erheblichen Änderungen zu rechnen ist, insbesondere bei großen Unternehmen und Verwaltungsvermögen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 21/12
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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