BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17
LG Hamburg 29. März 2017
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BGH 8. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz von Mietausfall und Gutachterkosten wegen unvollständiger Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum. Die Beklagte beauftragte die Sanierung, die Mängel blieben jedoch bestehen. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, in der Berufung teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist, dass die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG allein dem Verwalter obliegt, nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Pflichtverletzungen des Verwalters begründen keine Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft. Handwerker und Architekten sind keine Erfüllungsgehilfen der Gemeinschaft i.S.v. § 278 BGB. Die Klage wird daher abgewiesen.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft wegen mangelhafter Beschlussdurchführung sind ausgeschlossen. Individualansprüche richten sich gegen den Verwalter, der zur vollständigen Umsetzung verpflichtet ist und ggf. gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Die Gemeinschaft haftet nicht für Fehler beauftragter Dritter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 125/17
Entscheidungsdatum : 7. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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