BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
OVG Nordrhein-Westfalen 22. Mai 2001
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BVerfG 24. Mai 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Herausgeber einer Wochenzeitung, wird in Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes NRW wegen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen genannt. Die Berichte stufen die Zeitung unter Bezug auf § 15 Abs. 2 VSG NRW als rechtsextremistisch ein. Der Kläger begehrt Unterlassung und Richtigstellung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Berichte an. § 15 Abs. 2 VSG NRW ist als allgemeines Gesetz verfassungsgemäß. Die Aufnahme in den Berichten erfordert jedoch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die der Behörde und den Gerichten nicht in vollem Umfang nachgewiesen wurden. Die Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung ist zu prüfen.

Praxishinweis
Die Nennung eines Presseorgans in Verfassungsschutzberichten stellt einen grundrechtsrelevanten Eingriff dar, der einer sorgfältigen Tatsachenprüfung und differenzierten Darstellung bedarf. Die bloße Verbreitung in einem Bundesland begründet keine ausschließliche Zuständigkeit. Verlage sollten bei Verdachtsberichterstattung auf differenzierte Abgrenzung und Verhältnismäßigkeit pochen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1072/01
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2005
Amtliche Quelle :

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