BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
SG Augsburg 31. Januar 2014
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LSG Bayern 5. April 2017
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BSG 27. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als Sales- und Key Account Managerin mit vertraglich vereinbartem Home-Office, stürzt beim Hinabsteigen einer Kellertreppe in ihrem häuslichen Büro und verletzt sich. Die Beklagte verweigert die Anerkennung des Arbeitsunfalls und Unfallversicherungsschutzes.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 2, 3, 6, 8 SGB VII. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg im Home-Office zurücklegt. Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben, nicht die objektive Nutzungshäufigkeit des Unfallorts. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ gilt nicht, wenn Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus liegen.

Praxishinweis
Unfallversicherungsschutz besteht bei Unfällen auf Betriebswegen im Home-Office auch innerhalb der Wohnung, sofern die Handlungstendenz betrieblich ist. Die Abgrenzung zum privaten Lebensbereich erfolgt nicht allein über die räumliche Nutzung, sondern über die konkrete Zweckbestimmung der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 28/17 R
Entscheidungsdatum : 26. November 2018
Amtliche Quelle :

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