BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R
LSG Baden-Württemberg 22. Dezember 2010
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BSG 24. Juli 2012
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LSG Baden-Württemberg 18. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Bandscheibenvorfall C 6/7 ein weiterer Gesundheitserstschaden seines anerkannten Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ist. Die Beklagte erkennt den Bandscheibenvorfall nicht als Unfallfolge an und bestreitet den ursächlichen Zusammenhang.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt den Beschluss des LSG auf und verweist zurück, da das LSG den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur objektiven Kausalität nicht hinreichend festgestellt hat. Maßstab ist der neueste anerkannte Erfahrungsstand, der durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist (§ 8 Abs. 1 SGB VII, § 128 Abs. 1 SGG). Die rechtliche Wesentlichkeit der Ursache ist gesondert zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Streit über die Kausalität eines Gesundheitserstschadens ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand durch Sachverständigengutachten zu klären. Gerichte dürfen nicht ohne fundierte fachliche Grundlage eigene Kausalitätsmaßstäbe setzen. Revisionen wegen fehlerhafter Kausalitätsprüfung sind zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 9/11 R
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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