BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R
LSG Hessen 15. Juni 2010
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BSG 5. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003, insbesondere eines Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion sowie Thrombose mit operativer Entfernung der Vena saphena parva und Venenklappeninsuffizienz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Unfallfolge der Meniskusresektion mangels naturwissenschaftlich-kausalem Zusammenhang mit dem Gesundheitserstschaden (Kniegelenksdistorsion) und fehlender Zurechnung nach § 11 SGB VII. Hinsichtlich der Thrombose und Venenklappeninsuffizienz verweist es zur weiteren Prüfung der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII zurück, da unklar ist, ob diese durch Heilbehandlung oder Untersuchung verursacht wurden.

Praxishinweis
§ 11 SGB VII ermöglicht die Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen durch Heilbehandlung oder Untersuchungen auch ohne objektiven Versicherungsfall, setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme vom Unfallereignis notwendig bedingt ist. Die subjektive Überzeugung des Versicherten genügt nicht. Klare Feststellungen zur Anordnung und Durchführung der Heilbehandlung sind entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 2 U 17/10 R
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2011
    Amtliche Quelle :

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