Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
28. März 2024
28. März 2024
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
10. August 2026
10. August 2026
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
Fußnote
(+++ § 237 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO +++)
Fachbeiträge • 221
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Oktober 2026
- 2. § 237 Zinsen bei Aussetzung der VollziehungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 3. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 4. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 5. Newsletter Ausgabe SeptemberEingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 26. September 2024
- 6. Amtshaftung - Steueranwalt LeipzigEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 28. November 2022
- 7. Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des BeigeladenenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Dezember 2012
- 8. Steuerrecht & Steuerstrafrecht Anwalt in EssenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 26. September 2026
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 18/1378 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Mai 2014
- 2. 18/12021 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. April 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. April 2017
- 3. 19/32498 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32216 - Verfassungswidrige Verzinsung von Steuernachforderungen und SteuererstattungenBundestag Drucksachen · 17. September 2021
- 4. 20/1027 - Antrag: Zinsanpassung zur Wiederherstellung einer SteuergerechtigkeitBundestag Drucksachen · 16. März 2022
- 5. 20/2387 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1633, 20/1961, 20/2137 Nr. 4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1744 - Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/685 - Zinsregeln im Steuerrecht wirklichkeitsnah anpassenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2022
- 6. 19/26970 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26544 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 7. 19/26233 - Antrag: Die Zinsen im Steuerrecht dem Niedrigzinsniveau anpassenBundestag Drucksachen · 27. Januar 2021
- 8. 19/26975 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 19/26544, 19/26970 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021