BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
BGH 22. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung für Gaslieferungen an ein gemeinsam gemietetes Einfamilienhaus. Die Beklagte zog nicht ein, verbrauchte selbst kein Gas, war aber Mitmieterin. Die Klägerin sperrte die Versorgung wegen Zahlungsverzug. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, die Klägerin legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Realofferte des Energieversorgers richtet sich konkludent an alle Mitmieter mit tatsächlicher Verfügungsgewalt (§§ 133, 157 BGB). Gasentnahme durch einen Mitmieter gilt als Annahme auch für die anderen durch Duldungsvollmacht. Die Beklagte ist daher Gesamtschuldnerin. Informationspflichten aus der Richtlinie 2009/73/EG und GasGVV entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlicher Miete begründet die konkludente Annahme der Realofferte durch einen Mitmieter einen Vertrag mit allen Mitmietern als Gesamtschuldnern. Duldungsvollmacht ermöglicht Vertretung ohne ausdrücklichen Vertrag. Energieversorger können so auch Mitmieter in Anspruch nehmen, selbst wenn diese nicht selbst Gas entnehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 313/13
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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