BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19
LG Düsseldorf 25. September 2018
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OLG Düsseldorf 11. Juli 2019
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BGH 31. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, streitet mit der Beklagten, einem Verbraucherverein, über die Wirksamkeit von Klauseln in § 4 ARB 2016, insbesondere zur Bestimmung des verstoßabhängigen Versicherungsfalles (§ 4 Abs. 1 Buchst. c) und zum Leistungsausschluss bei Widerrufsrechten (§ 4 Abs. 4 Buchst. b).

Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärt § 4 Abs. 1 Buchst. c) ARB 2016 insoweit für unwirksam, als die Klausel den Versicherungsfall auch von gegnerischen Tatsachenbehauptungen abhängig macht (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, da der Gegner so den Versicherungsschutz vorverlagern kann. Der Leistungsausschluss in § 4 Abs. 4 Buchst. b) ARB ist hingegen wirksam. Die Informationspflicht über Klauselunwirksamkeit stützt sich auf § 8 Abs. 1 UWG, da ein Verstoß gegen § 307 BGB zugleich eine Marktverhaltensregel verletzt.

Praxishinweis
Rechtsschutzversicherer dürfen den Versicherungsfall nicht von gegnerischen Tatsachenbehauptungen abhängig machen. Leistungsausschlüsse bei Widerrufsrechten sind zulässig, wenn klar und zeitlich begrenzt. Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmer über unwirksame Klauseln zu informieren; Verbraucherverbände können dies gerichtlich durchsetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 221/19
Entscheidungsdatum : 30. März 2021
Amtliche Quelle :

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