BGH, Urteil vom 12.01.2021 - VI ZR 662/20
LG Saarbrücken 3. April 2020
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BGH 12. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beschädigt beim Rückwärtsausparken mit einem behindertengerecht umgebauten Fahrzeug des Beklagten zu 2 seinen eigenen Pkw. Er verlangt Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner wegen fehlerhafter Einweisung und Bedienung des Fahrzeugs.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 2 StVG greift der Haftungsausschluss, da der Kläger als Fahrzeugführer bei Betrieb des Fahrzeugs tätig war. Eine deliktische Haftung gem. § 823 BGB scheitert mangels fehlerhafter Einweisung. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB wird wegen Gefälligkeit verneint.

Praxishinweis
§ 8 Nr. 2 StVG schließt die Halterhaftung auch für eigene Sachschäden des Fahrzeugführers aus. Bei Gefälligkeiten im Straßenverkehr ist ein Aufwendungsersatzanspruch nur bei Vorliegen eines Auftragsverhältnisses begründet, nicht bei bloßer Hilfeleistung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2021 - VI ZR 662/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 662/20
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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