BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 346/14
OLG Celle 16. Oktober 2014
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BGH 23. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verunfallt bei der Beförderung ihrer minderjährigen Enkelin, Mitglied eines Amateursportvereins, zu einer Sportveranstaltung. Sie verlangt vom Beklagten, dem Sportverein, Ersatz ihres Schadens. Die Versicherung des Beklagten lehnt ab, da die Klägerin kein Vereinsmitglied oder offiziell eingesetzter Helfer ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 683, 670 BGB, da die Fahrt eine reine Gefälligkeit darstellt. Die Beförderung durch Familienangehörige erfolgt ohne Rechtsbindungswillen und ist kein Auftrag im Sinne des § 662 BGB. Die Gefälligkeit liegt auch im Verhältnis zum Verein im außerrechtlichen Bereich, sodass kein Ersatzanspruch besteht.

Praxishinweis
Minderjährige Vereinsmitglieder, die von Angehörigen zu Sportveranstaltungen gefahren werden, begründen grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Verein. Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein sind daher regelmäßig ausgeschlossen, sofern keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 346/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 346/14
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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