BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
LAG Hessen 22. Januar 2007
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BAG 16. Oktober 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis zum 31. August 2002 bei der H GmbH beschäftigt, die ihm vor Betriebsübergang ein Zwischenzeugnis erteilte. Die Beklagte als Betriebserwerberin erteilte ein abweichendes Endzeugnis. Der Kläger verlangt Berichtigung des Endzeugnisses entsprechend dem Zwischenzeugnis, hilfsweise dessen Erteilung.

Entscheidungsgründe
Anwendbar ist § 73 HGB (alt) für den Zeugnisanspruch bei Beendigung. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin gem. § 613a BGB an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, da sie keine abweichenden Umstände für Leistung und Verhalten nach Betriebsübergang darlegt. Der Anspruch ist nicht verwirkt, da der Kläger sein Recht fortlaufend geltend machte.

Praxishinweis
Bei Betriebsübergang haftet der Erwerber für Zeugnisansprüche und ist an frühere Zwischenzeugnisse gebunden. Verwirkung setzt langanhaltendes Unterlassen und Vertrauen des Arbeitgebers auf Verzicht voraus. Arbeitgeber müssen auch bei fehlender persönlicher Kenntnis des Arbeitnehmers Zeugnisinhalte übernehmen oder klären.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 248/07
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2007

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