BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15
OLG Düsseldorf 23. Juli 2015
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BGH 24. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restliche Vergütung aus einem gekündigten Werkvertrag über Rohbauarbeiten mit Bezug auf VOB/B (2006). Streit besteht insbesondere über die Anrechnung des im Einheitspreisvertrag kalkulierten Wagniszuschlags und die Wirksamkeit der Schlusszahlungseinrede gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 5 VOB/B.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, hebt jedoch auf, dass der Wagniszuschlag nicht als ersparte Aufwendung abzuziehen ist, da er das allgemeine Unternehmerrisiko absichert. Die Klägerin hat die Einrede der Schlusszahlung nur für die erste Schlussrechnung wirksam vorbehalten, nicht jedoch für die später vorgelegte zweite Schlussrechnung.

Praxishinweis
Wagniszuschläge im Einheitspreisvertrag sind bei Kündigung nicht als ersparte Aufwendungen abzuziehen. Vorbehalte gegen Schlusszahlungen müssen fristgerecht und bezogen auf die jeweilige Schlussrechnung erklärt werden, um Nachforderungen nicht auszuschließen. Die Wirksamkeit von § 16 Nr. 3 VOB/B bedarf gesonderter Prüfung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 201/15
    Entscheidungsdatum : 23. März 2016
    Amtliche Quelle :

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