BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
BSG 23. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Miterbin neben fünf Geschwistern und wird vom Beklagten als Gesamtschuldnerin für Sozialhilfekosten ihres verstorbenen Vaters gemäß § 92c BSHG in Höhe von 6.561,62 Euro in Anspruch genommen. Streitgegenstand ist die Erbenhaftung und die Auswahl des in Anspruch genommenen Erben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanzen auf, da der Sozialhilfeträger bei mehreren Erben Ermessen ausüben muss, welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Anspruch nimmt (§ 92c BSHG, §§ 421, 2058 BGB). Der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs durch den Erblasser ist für die Erbenhaftung unerheblich. Die Auswahlentscheidung des Beklagten war ermessensfehlerhaft, da keine individuelle Prüfung der Erbenbelastung erfolgte.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger müssen bei Erbengemeinschaften differenziert und ermessensgerecht vorgehen, um unbillige Mehrbelastungen einzelner Erben zu vermeiden. Die Erbenhaftung umfasst auch nachträglich erworbenes Vermögen, eine Beschränkung auf Schonvermögen besteht nicht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Sozialamt darf sich nicht wahllos auf eine Erbin stürzenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 7/12 R
Entscheidungsdatum : 22. August 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text