BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
LG München I 20. Januar 2016
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LG München I 3. Februar 2016
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BGH 9. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte zu 1, bettlägerig und demenzkrank, bewohnt seit Jahrzehnten zwei Wohnungen; ihr Betreuer (Beklagter zu 2) pflegt sie und verhält sich gegenüber der Klägerin beleidigend. Die Klägerin kündigt daraufhin fristlos die Mietverhältnisse. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, das Revisionsgericht hob auf.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht stellt klar, dass § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere schwerwiegender persönlicher Härtegründe des Mieters, verlangt. Die Berücksichtigung dieser Härtegründe darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren (§ 765a ZPO) verlagert werden. Verfassungsrechtlich gebietet Art. 2 Abs. 2 GG die sorgfältige Prüfung drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Kündigungsabwägung.

Praxishinweis
Bei fristlosen Kündigungen nach § 543 BGB sind persönliche Härtegründe des Mieters, insbesondere gesundheitliche Risiken, zwingend in die Interessenabwägung einzubeziehen. Eine Verlagerung dieser Prüfung auf das Vollstreckungsverfahren ist unzulässig und kann zur Aufhebung der Kündigung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 73/16
Entscheidungsdatum : 8. November 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text