BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
LG Krefeld 17. März 2010
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BGH 8. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger mieteten eine Wohnung mit formularmäßigem Kündigungsausschluss von vier Jahren ab Vertragsschluss (§ 2 Nr. 2 Mietvertrag). Sie kündigten vor Ablauf dieser Frist, was die Beklagten ablehnten. Die Kläger begehrten Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da der formularmäßige Kündigungsausschluss nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, wenn die Bindungsdauer vier Jahre ab Vertragsschluss überschreitet. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, reicht nicht zur Rechtfertigung. Die Wirksamkeit hängt vom Vorliegen einer Individualvereinbarung ab.

Praxishinweis
Formularmäßige Kündigungsausschlüsse über vier Jahre ab Vertragsschluss sind regelmäßig unwirksam. Eine längere Bindung ist nur bei Individualvereinbarungen möglich. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Wirksamkeit und sollte bei Vertragsgestaltung und Mandatsprüfung beachtet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 86/10
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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