BSG, Urteil vom 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
SG Karlsruhe 12. Januar 2021
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LSG Baden-Württemberg 17. November 2022
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BSG 20. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 33 Abs. 2 SGB XII wegen Berücksichtigung von Beiträgen zu einer vor Leistungsbeginn abgeschlossenen Sterbegeldversicherung (4000 €/8000 € Versicherungssumme, 10 Jahre Beitragszahlung). Der Beklagte verweigerte die Absetzung der Sterbegeldversicherungsbeiträge vom Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt klar, dass Beiträge zu einer vor Leistungsbeginn abgeschlossenen, angemessenen Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind. Angemessenheit bemisst sich an Versicherungssumme (Pfändungsfreigrenze), Bezugsberechtigung (bestattungskostenpflichtiger Erbe) und einem verhältnismäßigen Prämien-/Versicherungssummenverhältnis. Ein Ermessen des Leistungsträgers entfällt, das Vorliegen eines sozialhilferechtlich anerkannten Zwecks ist gegeben.

Praxishinweis
Sterbegeldversicherungen sind bei vor Leistungsbeginn abgeschlossenem Vertrag grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen, sofern sie angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallbetrachtung der Versicherungssumme, Bezugsberechtigung und Prämienhöhe im Verhältnis zur Versicherungssumme. Ein pauschaler Ausschluss ist unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 22/22 R
    Entscheidungsdatum : 19. September 2023
    Amtliche Quelle :

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