BAG, EuGH-Vorlage vom 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
LAG Baden-Württemberg 25. Februar 2021
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BAG 22. September 2022
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BAG 25. April 2024
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EuGH 19. Dezember 2024
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BAG 8. Mai 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender, verlangt von der Beklagten immateriellen Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis im Zeitraum 25. Mai 2018 bis Q1/2019 in einem cloudbasierten System (Workday). Streitgegenstand sind die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie § 26 Abs. 4 BDSG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht legt dem EuGH Fragen zur unionsrechtskonformen Auslegung von Art. 88 Abs. 1 DSGVO und § 26 Abs. 4 BDSG vor, insbesondere ob Kollektivvereinbarungen die Einhaltung weiterer DSGVO-Vorgaben (Art. 5, 6, 9 DSGVO) voraussetzen und ob den Betriebsparteien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Zudem wird geklärt, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schadensersatzanspruch bereits bei DSGVO-Verstoß ohne weiteren Nachweis eines Schadens gewährt und ob Verschulden für die Haftung relevant ist.

Praxishinweis
Für die Praxis ist entscheidend, dass Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext auch bei Kollektivvereinbarungen stets DSGVO-konform sein muss. Zudem droht bei Verstößen ein immaterieller Schadensersatzanspruch unabhängig von einem konkreten Schadenserweis. Die Haftung ist verschuldensunabhängig, was die Compliance-Anforderungen im Arbeitsrecht verschärft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 209/21
Entscheidungsdatum : 21. September 2022
Amtliche Quelle :

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