BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17
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EGMR 22. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Automobilkonzern, wendet sich gegen die Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen ihrer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gem. § 103 StPO im Zusammenhang mit internen Untersuchungen zu Abgasmanipulationen. Streitgegenstand ist insbesondere der Schutz des Mandats- und Vertrauensverhältnisses nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Zulässigkeit der Maßnahmen. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO schützt nur das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem im konkreten Verfahren Beschuldigten. Die Klägerin hat keine beschuldigtenähnliche Stellung im Verfahren der Staatsanwaltschaft München II. § 160a StPO findet bei Beschlagnahmen keine Anwendung, da § 97 StPO lex specialis ist. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Praxishinweis
Der Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO erstreckt sich nicht auf Mandate ohne Beschuldigtenstatus im jeweiligen Verfahren. Interne Untersuchungen großer Konzerne können trotz anwaltlicher Beteiligung durchsucht werden, sofern keine konkrete Beschuldigtenstellung vorliegt. Absolute Beweiserhebungsverbote nach § 160a StPO gelten nicht für Beschlagnahmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1405/17
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text