BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
BVerfG 17. April 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt wird von der Staatsanwaltschaft als Zeugenbeistand bei der Vernehmung eines Bankrevisors ausgeschlossen. Die Bank verweigert Herausgabe von Unterlagen, die der Revisor erstellt hat. Der Anwalt rügt die Ausschließung gerichtlich erfolglos und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf, da der Ausschluss des Zeugenbeistands keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gemäß Art. 12 Abs. 1 GG besitzt. Die Berufsausübung des Rechtsanwalts umfasst das Auftreten als Zeugenbeistand. Eingriffe bedürfen einer klaren, verlässlichen gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehlt.

Praxishinweis
Der Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft ist nur mit ausdrücklicher formeller Gesetzesgrundlage zulässig. Fehlt diese, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein solcher Ausschluss derzeit verfassungsrechtlich nicht gedeckt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1331/99
    Entscheidungsdatum : 16. April 2000
    Amtliche Quelle :

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