BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
BVerfG 3. November 1998

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, eine zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft, klagt auf Zahlung eines Versichertenanteils von 329,56 DM gegen den Beklagten, der Patient des Zahnarztes ist. Streit besteht über die Abrechnung funktionsanalytischer Leistungen nach der GOZ und die Vereinbarung einer Privatliquidation.

Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht weist die Klage mangels Nachweis einer Vereinbarung zur Privatabrechnung ab. Die Verfassungsbeschwerde scheitert mangels eigener Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers und wegen fehlender verfassungsrechtlicher Substanz. Die Rüge der Verletzung von Art. 1, 2, 3 und 103 GG ist unbegründet. Eine Missbrauchsgebühr wird verhängt.

Praxishinweis
Für die Durchsetzung von GOZ-Forderungen ist der Nachweis einer ausdrücklichen Privatvereinbarung unerlässlich. Verfassungsrechtliche Rügen gegen einfache Zivilurteile ohne substantielle Grundrechtsverletzung sind regelmäßig unzulässig und können mit Missbrauchsgebühren sanktioniert werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1891/98
    Entscheidungsdatum : 2. November 1998
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text