BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 25/09
BGH 20. Oktober 2010

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Sachverhalt
Kläger betreiben Gewerberäume auf einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück. Nach Tod der Nießbraucherin kündigen Miteigentümer (Beklagte) die Mietverträge, obwohl ein Miterbe der Nießbraucherin der Kündigung nicht zustimmt. Kläger verlangen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 1056 Abs. 1, 2, 566 Abs. 1 BGB treten Eigentümer nach Nießbrauchende in Mietverträge ein und können diese kündigen, sofern sie nicht Alleinerben des Nießbrauchers sind. Hier besteht keine Personenidentität, da Miterben vorliegen. Die Kündigung durch Mehrheitsbeschluss der Bruchteilseigentümer ist gemäß § 745 Abs. 1 BGB wirksam.

Praxishinweis
Eigentümer eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücks können Mietverträge nach Tod des Nießbrauchers auch als Miterben vorzeitig kündigen. Bruchteilseigentümer benötigen für wirksame Kündigung einen Mehrheitsbeschluss nach § 745 BGB, der auch Verfügungen wie Kündigungen umfasst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 25/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 25/09
Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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