BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18
LG Berlin 1. März 2018
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BGH 4. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt ausstehende Mieten für November 2015, Januar 2016 und März 2016. Die Beklagten mindern die Miete wegen eines seit 2013 bestehenden Geruchsproblems um 15 % und rechnen mit Minderungsansprüchen seit Januar 2011 auf. Die Mängelbeseitigung erfolgte erst Ende 2015.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht erkennt eine Mietminderung von 10 % für Januar bis Oktober 2015 und Dezember 2015 gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB an. Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB scheidet aus, da die Beklagten nicht wussten, dass sie die volle Miete nicht schulden. Die Revision wird mangels Zulassungsgrund und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.

Praxishinweis
Mietminderungen sind auch bei langanhaltenden, wiederkehrenden Mängeln möglich. § 814 BGB schützt Vermieter nicht, wenn der Mieter keine positive Kenntnis der Nichtschuld hat. Die Darlegungs- und Beweislast für § 814 BGB liegt beim Vermieter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 100/18
Entscheidungsdatum : 3. September 2018
Amtliche Quelle :

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