BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09
LG Köln 11. September 2008
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OLG Köln 25. August 2009
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BGH 8. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt auf Empfehlung des Beklagten eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zur sicheren Altersvorsorge. Der Fonds gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten, der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unterlassener Risikoaufklärung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Anlageberatungsvertrag mit Pflicht zur anlegergerechten Beratung (§ 280, 241 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB). Die Empfehlung einer risikobehafteten Fondsbeteiligung widerspricht dem erklärten Anlageziel „sichere Altersvorsorge“. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers wegen Nichtlektüre des Prospekts wird verneint (§ 199 BGB). Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt (§ 214 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB).

Praxishinweis
Anleger dürfen auf die Beratung vertrauen; die Unterlassung der Prospektlektüre begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit. Bei widersprüchlicher Anlageempfehlung zum erklärten Ziel „sichere Altersvorsorge“ droht Haftung des Beraters. Verjährung beginnt erst bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 249/09
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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