BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 256/09
BGH 23. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung zuviel gezahlter Miete wegen einer um mehr als 10 % unterschrittenen Wohnfläche bei einem schriftlichen Mietvertrag ohne Flächenangabe im Formular. Vorvertraglich wurde eine Wohnfläche von ca. 76 qm angegeben, tatsächliche Fläche beträgt ca. 59,65 qm.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine konkludente Wohnflächenvereinbarung trotz fehlender Angabe im Formular an (§ 536 BGB). Die Abweichung begründet einen Mangel mit Mietminderung und Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1, § 536 Abs. 1 BGB). Die Wohnflächenberechnung nach Zweiter Berechnungsverordnung ist maßgeblich, Kinderzimmer zählt als Wohnfläche. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Fehlt im Formular die Wohnflächenangabe, kann eine konkludente Vereinbarung aus vorvertraglichen Angaben und Verhalten der Parteien folgen. Bei Flächenabweichungen über 10 % besteht ein Minderungsanspruch, der auf der Bruttomiete basiert. Die gesetzliche Gewährleistung verdrängt ergänzende Vertragsauslegungen zugunsten des Vermieters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 256/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 256/09
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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