BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11
ArbG München 17. August 2010
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LAG München 1. März 2011
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BAG 19. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Krankenschwester im OP-Bereich, verlangt Vergütung von Umkleidezeiten und innerbetrieblichen Wegezeiten als Arbeitszeit nach TV-L. Die Beklagte hatte diese Zeiten ab 1. August 2007 nicht mehr vergütet. Streit besteht über die tarifliche Einordnung und Vergütungspflicht dieser Zeiten.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt fest, dass Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgt (§ 611 BGB, § 2 ArbZG, TV-L). Die Zeiten sind Teil der tariflichen Arbeitszeit, da sie fremdnützig und betrieblich veranlasst sind. Pauschalregelungen durch Dienstvereinbarung sind unwirksam. Die Vergütungspflicht folgt aus der Leistung der versprochenen Dienste.

Praxishinweis
Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten sind bei zwingendem Umkleiden im Betrieb als Arbeitszeit zu vergüten. Pauschale Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeitdauer sind in Bayern unwirksam. Arbeitgeber müssen die erforderlichen Zeiten unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit individuell erfassen und vergüten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 678/11
Entscheidungsdatum : 18. September 2012
Amtliche Quelle :

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