BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R
SG Darmstadt 21. November 2014
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LSG Hessen 10. Dezember 2015
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BSG 15. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Therapiedreirad (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 22.51.02.0048). Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlenden Sachleistungsanspruch nach § 33 SGB V und Ausschluss der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da § 13 Abs. 3a SGB V auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 13 Abs. 3a S 9 SGB V) keine Anwendung findet. Das Therapiedreirad dient dem Behinderungsausgleich (§ 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V) und nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Die Zuständigkeit der Beklagten als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist zu klären.

Praxishinweis
Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt nicht für Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation. Bei Therapiedreirädern ist differenziert zu prüfen, ob sie dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen. Zuständigkeitsfragen nach SGB IX sind bei Mehrfachträgerschaft zwingend zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 4/16 R
    Entscheidungsdatum : 14. März 2018
    Amtliche Quelle :

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