BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19
VG Augsburg 20. Dezember 2017
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VGH Bayern 15. März 2018
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BVerwG 23. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, drittstaatsangehöriger Vater eines Unionsbürgerkindes, begehrt die Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 21 AEUV und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Die Kindesmutter ist ungarische Staatsangehörige mit Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat. Die Ausländerbehörde verweigerte dem Kläger die Erwerbstätigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ist möglich, wenn die Referenzperson (hier das Kind) im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt ist (§ 5 FreizügG/EU, Art. 7 RL 2004/38/EG). Ein nationales Aufenthaltstitelangebot (§ 25 Abs. 5 AufenthG) schließt das unionsrechtliche Recht nicht aus. Fehlendes Erwerbseinkommen des Elternteils ist entbehrlich, wenn dieser sich um Erwerbstätigkeit bemüht, diese aber behördlich verwehrt wird.

Praxishinweis
Drittstaatsangehörige Elternteile von Unionsbürgerkindern können ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV ableiten, sofern das Kind im Aufnahmemitgliedstaat freizügigkeitsberechtigt ist. Die Möglichkeit eines nationalen Aufenthaltstitels verdrängt dieses Recht nicht. Behörden müssen Erwerbstätigkeitsverbote sorgfältig prüfen, da sie das Aufenthaltsrecht beeinträchtigen können.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 27/19
    Entscheidungsdatum : 22. September 2020
    Amtliche Quelle :

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