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3. Dezember 2011
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26. Juli 2012
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1. November 2018
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13. Oktober 2023
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31. Oktober 2024
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2. Februar 2026
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Fachbeiträge • +500
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Öffentliche Quellen • 15
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- 3. 19/28070 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27362 - Verfolgung angeblicher rechtsextremer Vorfälle im Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK)Bundestag Drucksachen · 29. März 2021
- 4. 20/9838 - Unterrichtung: Zwischenbericht zum Siebten Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regional- oder MinderheitensprachenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2023
- 5. 20/5165 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im InfrastrukturbereichBundestag Drucksachen · 11. Januar 2023
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- 7. 20/13025 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8762 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BundesgerichtshofBundestag Drucksachen · 25. September 2024
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