BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13
BGH 19. Februar 2014

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Sachverhalt
Der Kläger fordert rückständige Prämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag gegen den Beklagten, dessen Insolvenzverfahren eröffnet ist. Streit besteht über den Zugang von Kündigungen per Telefax (15. Juli und 17. November 2008) sowie über die Anwendbarkeit des § 103 InsO auf den Vertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass private Krankenversicherungsverträge gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar sind und daher nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen; § 103 InsO findet keine Anwendung. Die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters ist keine wirksame Kündigung. Der Zugang der Kündigungen per Fax ist nicht ausreichend geprüft, weshalb die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Private Krankenversicherungsverträge sind im Insolvenzverfahren nicht massefähig und unterliegen nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Der Zugang von Faxkündigungen erfordert sorgfältige Beweiswürdigung, insbesondere bei „OK-Vermerken“ im Sendeprotokoll.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 163/13
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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