BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 StR 524/11
BGH 9. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagungen verurteilt. Im Ermittlungsverfahren erkennt ein Zeuge den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage nach Vorlage von fünf statt der empfohlenen acht Bildern. Die Revision richtet sich gegen die Beweiswürdigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass eine Wahllichtbildvorlage idealerweise mindestens acht Vergleichsbilder sequentiell vorgelegt werden sollte. Ein vorzeitiger Abbruch nach Wiedererkennung mindert den Beweiswert, macht das Ergebnis aber nicht wertlos. Die Gesamtwürdigung der Beweise ist nicht fehlerhaft.

Praxishinweis
Für die Beweiserhebung empfiehlt sich die sequentielle Vorlage von mindestens acht Lichtbildern, auch wenn eine Person frühzeitig erkannt wird. Dies erhöht die Beweiskraft der Identifikation und vermeidet Anfechtungen der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 StR 524/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 524/11
Entscheidungsdatum : 8. November 2011
Amtliche Quelle :

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