BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
OLG Celle 20. April 2022
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BVerfG 14. Juli 2022
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BVerfG 20. Dezember 2022
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BVerfG 16. Juni 2023
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BVerfG 31. Oktober 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde 1983 rechtskräftig freigesprochen. Nach Einführung des § 362 Nr. 5 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen bei neuen Tatsachen/Beweismitteln bei Mord und Völkerstraftaten) beantragte die Staatsanwaltschaft 2022 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Gerichte ordneten Untersuchungshaft an.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 362 Nr. 5 StPO für verfassungswidrig, da Art. 103 Abs. 3 GG ein absolutes Mehrfachverfolgungsverbot enthält, das auch Freigesprochene schützt. Die Norm verletzt die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), da sie eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen auch für bereits rechtskräftige Freisprüche ermöglicht.

Praxishinweis
Wiederaufnahmen zuungunsten freigesprochener Personen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel sind verfassungsrechtlich unzulässig. § 362 Nr. 5 StPO ist nicht anwendbar, insbesondere nicht auf vor Inkrafttreten rechtskräftige Freisprüche. Die Rechtssicherheit des Freispruchs genießt Verfassungsrang.

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  • 1BVerfG kippt Wiederaufnahme nach § 362 StPOEingeschränkter Zugriff
    Detlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 15. November 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 900/22
Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2023
Amtliche Quelle :

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