BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16
LG München I 1. Juli 2015
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OLG München 14. Januar 2016
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BGH 30. März 2017
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BVerfG 18. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Tonträgerhersteller, macht Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen unerlaubter Filesharing-Nutzung eines Internetanschlusses geltend, der auf die Beklagten, Eltern mit volljährigen Kindern, zugelassen ist. Die Beklagten bestreiten die Täterschaft und verweigern die Nennung des schuldigen Kindes.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine generelle Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers, stellt jedoch eine sekundäre Darlegungslast gem. § 138 ZPO fest. Die Beklagten müssen das Kind benennen, das die Rechtsverletzung zugegeben hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie, wird aber durch Art. 14 GG und Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta zugunsten des Rechteinhabers überlagert. Bei Nichterfüllung greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft.

Praxishinweis
Bei Urheberrechtsverletzungen über Familienanschlüsse ist der Anschlussinhaber verpflichtet, im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Namen des schuldigen volljährigen Kindes anzugeben. Verweigert er dies, haftet er als Täter. Die Abmahnkosten sind nach altem Recht erstattungsfähig, eine Begrenzung auf 100 EUR entfällt bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 19/16
Entscheidungsdatum : 29. März 2017
Amtliche Quelle :

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