BGH, Urteil vom 06.10.2016 - III ZR 140/15
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Sachverhalt
Kläger, afghanische Staatsangehörige, verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Luftangriffs der Bundeswehr im ISAF-Einsatz, bei dem zivile Personen getötet wurden. Die Beklagte wird auf Amtshaftung und völkerrechtliche Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche stehen nur dem Heimatstaat zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht anwendbar auf Auslandseinsätze). Es fehlt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, da der Kommandeur alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen traf und aus ex ante Sicht keine Zivilpersonen im Zielbereich erkennbar waren.

Praxishinweis
Individualansprüche gegen Deutschland für Schäden durch Bundeswehr-Kampfhandlungen im Ausland sind ausgeschlossen. Amtshaftung greift nicht bei bewaffneten Auslandseinsätzen. Schadensersatzansprüche müssen über den Heimatstaat geltend gemacht werden; nationale Gerichte prüfen keine völkerrechtswidrigen Amtspflichtverletzungen in diesem Kontext.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - III ZR 140/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 140/15
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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