BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - I R 82/07
FG Berlin-Brandenburg 16. Oktober 2007
>
BFH 16. Dezember 2008

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, nimmt im eigenen Namen Darlehen für Fondsgesellschaften auf und vergibt diese treuhänderisch an Objektgesellschaften. Streitgegenstand ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen gemäß §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1984/1991.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Darlehen der Klägerin nicht als eigene Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, da sie ausschließlich im fremden Interesse der Fondsgesellschaften handelt. Die Darlehensaufnahme stellt keinen eigenbetrieblichen Nutzen dar, weshalb keine Hinzurechnung von Dauerschulden oder Dauerschuldzinsen erfolgt.

Praxishinweis
Bei treuhänderischer Kreditaufnahme ohne eigenen wirtschaftlichen Nutzen entfällt die Hinzurechnung von Dauerschulden und -zinsen nach GewStG. Die Offenlegung der Treuhandverhältnisse gegenüber Kreditgebern ist entscheidend für die gewerbesteuerliche Behandlung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 2Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - I R 82/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 82/07
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2008

Vollständiger Text