BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 6/05
LAG Hamm 29. September 2004
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LAG Hamm 29. September 2004
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BAG 31. August 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, privat krankenversichert, verlangt von der Beklagten einen höheren tariflichen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld gemäß § 4 Nr. 2.2 RTV. Streit besteht über die Einbeziehung der Arbeitgeberbeitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die Berechnungsgrundlage des Nettogehalts.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 4 Nr. 2.2 RTV bemisst sich der Zuschuss nach dem Unterschied zwischen 90 % des Nettogehalts und dem Krankengeld, das der Arbeitnehmer als gesetzlich Versicherter in Höchststufe erhalten würde. Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein Bestandteil des Nettogehalts. Der Tarifvertrag begründet keinen Anspruch auf Nettolohnzahlung, sondern auf Bruttozuschuss.

Praxishinweis
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern sind Arbeitgeberbeitragszuschüsse zur PKV/Pflegeversicherung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist brutto zu leisten; eine Nettozahlungspflicht besteht nicht. Dies vermeidet eine unzulässige Mehrbelastung des Arbeitgebers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 6/05
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AZR 6/05
    Entscheidungsdatum : 30. August 2005

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