BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - II ZR 140/20
LG Darmstadt 23. Dezember 2019
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OLG Frankfurt 11. August 2020
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BGH 22. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, macht gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche gem. § 43 GmbHG geltend, da dieser ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung wesentliche Geschäftsbereiche und Mitarbeiter an Wettbewerber übertragen haben soll. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Nichtzulassungsbeschwerde auf, da das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klägervorbringens nach Art. 103 Abs. 1 GG überspannt und erhebliche Beweisangebote unberücksichtigt ließ. Die Klägerin trägt nur die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, der Geschäftsführer für sein pflichtgemäßes Verhalten (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG). Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers nach § 666 BGB besteht auch nach Abberufung und ist nicht uneingeschränkt, richtet sich aber nach dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzklagen gegen Geschäftsführer ist die Darlegungslast der Gesellschaft begrenzt; substantiierter Vortrag genügt, um Beweisaufnahme zu erzwingen. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers nach § 666 BGB kann auch nach Abberufung zur Aufklärung von Pflichtverletzungen herangezogen werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - II ZR 140/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 140/20
    Entscheidungsdatum : 21. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text