BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19
LG Verden 5. Juli 2018
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BGH 28. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselmotor (Typ OM 651). Das Berufungsgericht lehnte die Beweisaufnahme ab mit der Begründung, der Vortrag sei unsubstantiiert und der Beweisantrag ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Kläger mit greifbaren Anhaltspunkten, u.a. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Rückrufaktionen, ein schlüssiges Vorbringen erbracht hat. Die Überspannung der Substantiierungsanforderungen und die Verweigerung der Beweisaufnahme verletzen Art. 103 Abs. 1 GG. Die erstmalige Rüge der Gehörsverletzung in der Revisionsinstanz ist wegen Subsidiarität (§ 295 ZPO) unzulässig, da der Kläger auf den Hinweisbeschluss nicht reagierte.

Praxishinweis
Bei Mängelrügen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen genügt ein schlüssiges Vorbringen mit greifbaren Indizien; detaillierte technische Darlegungen sind nicht erforderlich. Gehörsrügen müssen im Hinweisverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden, um eine Zulassung der Revision zu ermöglichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 57/19
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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